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Lehrsemester

Freiraum für Entwicklung

Ein aufgeschlagender Notizblock mit leeren Seiten. Ein aufgeschlagender Notizblock mit leeren Seiten. Ein aufgeschlagender Notizblock mit leeren Seiten. © DS stories / pexels.com

Professor*innen können sich für ein Semester oder Trimester von anderen Dienstaufgaben ganz oder teilweise befreien lassen, um sich der Entwicklung ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit sowie dem Wissens- und Technologietransfer widmen zu können. Gleiches gilt für praxisbezogene Tätigkeiten, die Dienstaufgaben und für die Lehrtätigkeit förderlich sind.

Hinweis

Gesetzliche Grundlage ist . Die Freistellung setzt die ordnungsgemäße Vertretung des Faches voraus. Für Juniorprofessor*innen sieht das NHG eine Freistellung nicht vor.

Voraussetzungen

Eine Freistellung kann gewährt werden, wenn ...

  1. während der Freistellung eine größere wissenschaftliche Arbeit abgeschlossen oder ein konkretes Forschungs-/Lehrvorhaben oder ein Vorhaben im Sinne der in der Transferstrategie der LUH genannten Handlungsfelder durchgeführt werden soll,

  2. der Umfang des Vorhabens und die damit verbundenen Belastungen seine Durchführung im Rahmen der normalen Dienstaufgaben nicht zulassen und daher für die Dauer des beantragten Freistellungszeitraums die Freistellung der Professorin oder des Professors verlangen und

  3. die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre gewährleistet ist und die Kosten gedeckt sind.

  • Umfang und Wartezeiten der Freistellung

    Als angemessener Zeitabstand für Freistellungen wird grundsätzlich eine ununterbrochene Lehrtätigkeit von acht Semestern angesehen. Dieser Zeitabstand verlängert sich um die Dauer einer Unterbrechung durch Urlaub nach §§ 62 (Urlaub aus familiären Gründen) oder 64 (Urlaub ohne Dienstbezüge) NBG. Dies gilt auch, wenn die Professorin oder der Professor infolge Krankheit oder Sonderurlaub mehr als die Hälfte ihrer oder seiner Lehrveranstaltungsstunden in den jeweiligen Semestern nicht wahrgenommen hat.

    Zwischen dem Ende einer Unterbrechung und dem nächstfolgenden Forschungs-, Transfer- oder Lehrsemesters soll für einen Zeitraum von mindestens zwei Semestern eine ununterbrochene Lehrtätigkeit liegen.

    Die Freistellung erfolgt grundsätzlich nur für ein Semester. Ausnahmen zur Freistellung von bis zu zwei Semestern können zugelassen werden, wenn ein Dritter die Kosten für die Vertretung, die über ein Semester hinausgeht, übernimmt.

    Die achtsemestrige Wartezeit muss grundsätzlich als Professorin oder Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis an der Leibniz ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù verbracht worden sein. Hat die Professorin oder der Professor vor der Berufung an die Leibniz ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù eine Lehrtätigkeit als Professorin oder Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis an einer anderen Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes ausgeübt, wird diese Lehrtätigkeit, soweit dies Bestandteil der Berufungsvereinbarung ist, mit bis zu vier Semestern auf die Wartezeit angerechnet werden. Die Zeit der Verwaltung einer Professur an der Leibniz ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù kann auf die Wartezeit angerechnet werden, wenn der Verwaltungsauftrag im Vorgriff auf die Ernennung erteilt worden ist.

  • Prüfung und Berichtspflicht

    Das ±Ê°ùä²õ¾±»å¾±³Ü³¾ prüft, ob eine ganze oder teilweise Freistellung von anderen Dienstaufgaben notwendig ist. Hierbei wird der zu erwartende Zeitaufwand für das geplante Vorhaben bewertet und berücksichtigt, ob aufgrund von während der Freistellung wahrzunehmenden anderen Dienstaufgaben, wie bspw. die persönliche Betreuung von Abschlussarbeiten oder die Abnahme von Prüfungen nur eine teilweise Freistellung in Betracht kommt. Im Antrag müssen dazu entsprechende Angaben gemacht werden.

    Nach Beendigung der Freistellung muss dem ±Ê°ùä²õ¾±»å¾±³Ü³¾ berichtet werden, ob die angekündigten Vorhaben wie beantragt durchgeführt worden sind und zu welchen Ergebnissen sie geführt haben.

    Dieser Bericht wird dem ±Ê°ùä²õ¾±»å¾±³Ü³¾ über das Sachgebiet 21 zugesandt.

Verfahren

Antragsfrist

Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung soll spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Freistellungstermin mit der Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans und der zuständigen Studiendekanin oder des zuständigen Studiendekans gestellt werden.

  • Benötigte Angaben

    Der Antrag soll die nachfolgenden Angaben enthalten:

    1. Ausführliche Beschreibung von Inhalt, Dauer und Zielsetzung des/der geplanten Vorhaben/s.
    2. Gründe, die eine ganze oder teilweise Freistellung von den übrigen Dienstaufgaben erfordern.
    3. Angaben zur Vertretung in der Lehre und zur Sicherstellung der Prüfungen.
    4. Ob und ggf. in welchem Umfang Zuwendungen Dritter während der Freistellung gewährt werden.
    5. Bestätigung, dass in den zurückliegenden acht Semestern die Lehrverpflichtung von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst (nicht durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) vollständig erbracht wurde.
  • Benötigte Anlagen

    Außerdem sind dem Antrag auf ein Lehrsemester ²ú±ð¾±³ú³Ü´Úü²µ±ð²Ô:

    1. Das Arbeitsprogramm während des Lehrsemesters auf maximal eine Seite:

    • eine Kurzbeschreibung des Lehrkonzepts und des Umfangs der vorgesehenen Entwicklungsaufgaben, die im Rahmen der normalen Dienstaufgaben nicht erfüllbar sind
    • eine Beschreibung des erwarteten Nutzens für die Verbesserung der Lehr- und Studienqualität
    • eine Benennung der beteiligten bzw. betroffenen Lehreinheit(en) und Studiengänge, die aus der Maßnahme einen Nutzen ziehen

    2. Angaben zur Vertretung in der Lehre und zur Sicherstellung der Prüfungen

    3. Übersicht über die Lehrveranstaltungsbewertungen der letzten vier Jahre

    4. Übersicht über die in den zurückliegenden acht Semestern selbst (und nicht durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter) durchgeführten Lehrveranstaltungen mit Angabe der jeweiligen Lehrveranstaltungsstunden

    5. Anzahl der betreuten Bachelor- und Masterarbeiten in den letzten vier Jahren

     

    Wichtiger Hinweis

    Die hier gemachten Angaben beziehen sich auf ein Lehrsemester. Informationen zu einem Forschungs- oder Transfersemester entnehmen Sie bitte dem entsprechenden (nur intern).

  • Beispiele für mögliche Entwicklungsvorhaben in der Lehre

    Beispiele für größere Entwicklungsvorhaben in der Lehre:

    • grundlegende inhaltliche Entwicklung von Curricula
    • grundlegende Neugestaltung von Veranstaltungen mit großer Reichweite (z. B. Grundlagen), die insbesondere die Heterogenität/Internationalität der Studierenden in den Fokus nimmt
    • grundlegende Neugestaltung von digitalen Lehr-/Lern- und Prüfungsformaten
    • Lehrkonzepte, die in der ersten Umsetzung eine erheblich umfangreichere Koordination als in normalem Maße erfordern (z. B. Kooperation mit Industrie/Wirtschaft, Einrichten von komplexen, technischen Geräten zum Einsatz in der Lehre sowie Qualifizierung in der Nutzung) – hier muss ersichtlich werden, dass sich der Aufwand in Folgeveranstaltungen auf ein normales Maß reduziert
       

    Beispiele für nicht berücksichtigte Entwicklungsvorhaben in der Lehre:

    • Verfassen eines Lehrbuchs
    • Veranstaltungsaufzeichnungen
    • Digitalisierung von vorhandenen Lehrinhalten
    • Neugestaltung von Lehrveranstaltungen mit geringer Reichweite (z. B. kleine Studieren-dengruppen, Vertiefungsthemen)
    • Übersetzung von Lehrinhalten ins Englische
  • Bestätigung durch das (Studien-)Dekanat

    Darüber hinaus ist für eine Freistellung grundsätzlich eine Bestätigung bzw. Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans sowie der Studiendekanin oder des Studiendekans zu den nachfolgenden Aspekten als Anlage zum Antrag erforderlich:

    1. Bestätigung aufgrund eigener Prüfung, dass in den zurückliegenden acht Semestern die Lehrverpflichtung von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst (nicht durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) vollständig erbracht wurde
       
    2. Bestätigung aufgrund eigener Beurteilung, dass die ordnungsgemäße Vertretung der Fächer in der Lehre gewährleistet ist und die Kosten gedeckt sind
       
    3. Bestätigung, dass das während der Freistellung verfolgte Vorhaben nach Umfang und nach den damit verbundenen Belastungen die Durchführung im Rahmen der normalen Dienstaufgaben nicht zulässt und ob und ggf. welche Aspekte für eine teilweise Freistellung in Betracht gezogen werden können oder eine ganze Freistellung rechtfertigen

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Ansprechperson

Dr. phil. Ines Katenhusen
Adresse
Welfengarten 1
30167 Hannover
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Vizepräsidentin für Bildung

Portrait Prof.in Gillen Portrait Prof.in Gillen © Marie-Luise Kolb/LUH
Prof. Dr. Julia Gillen
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